Integriertes Servicepaket (ISP) Bedingungen für Österreich

I. Bestandteile des Integrierten Servicepakets (ISP)

smart Austria Automotive GmbH (“smart”) bietet ihre Fahrzeuge mit einem Integrierten Servicepaket (ISP) an, das aus (1) Wartungs- und Verschleiß-Paket, (2) Garantieverlängerung sowie (3) Pannenhilfe besteht.

Soweit nicht abweichend vereinbart, können Leasingnehmer die Ansprüche des Fahrzeugeigentümers und Leasinggebers aus diesen ISP Bedingungen direkt gegenüber smart geltend machen, vorausgesetzt, dass sämtliche Bestimmungen in diesen ISP Bedingungen eingehalten werden, insbesondere die fälligen Inspektionen/Wartungen vertragsgemäß durchgeführt werden.

1. Wartungs- und Verschleiß-Paket

Das Wartungs- und Verschleiß-Paket deckt für die Dauer von drei (3) Jahren oder bis zu einer Gesamtkilometerleistung von 45.000 km Inspektionen und Wartungsarbeiten ab, einschließlich dem Austausch von Verschleißteilen, unter Beachtung der smart Vorgaben zu den empfohlenen Inspektions-/Wartungsintervallen, die im Instrumentenpanel (Instrument Cluster) des Fahrzeugs angezeigt werden. Kosten, die außerhalb der Inspektions-/Wartungsintervalle anfallen, etwa für das Nachfüllen von Flüssigkeiten (mit Ausnahme von Bremsflüssigkeit), sind nicht abgedeckt. Weitere Bedingungen sind unten in Abschnitt II beschrieben.

2. Garantieverlängerung

Das ISP gewährt eine Verlängerung der Garantiezeit für das Fahrzeug auf drei (3) Jahre ohne Kilometerbegrenzung (Garantieverlängerung). Die Bedingungen der Garantieverlängerung sind unten in Abschnitt III beschrieben.

3. Pannenhilfe (smart Roadside Assistance – RSA)

Das ISP gewährt eine Verlängerung der Pannenhilfe (RSA). Da die erste Inspektion/Wartung bei einem autorisierten smart Servicepartner bereits inbegriffen ist, gewährt smart eine Verlängerung des RSA bis zur nächsten fälligen Inspektion/Wartung. Die Pannenhilfe ist nach Erstzulassung zunächst bis zur ersten Inspektion/Wartung gültig und verlängert sich bis zu acht (8) Jahren/160.000 km, sofern die Inspektion/Wartung weiterhin bei autorisierten smart Servicepartnern durchgeführt wird. Weitere Bedingungen sind in Abschnitt IV beschrieben.

II. Wartungs- und Verschleiß-Paket unter dem ISP

1. Bedingung der Zulassung

Das Wartungs- und Verschleiß-Paket gewährt smart unter der Bedingung, dass ein wirksamer Fahrzeug-Kaufvertrag geschlossen wurde und dass der Kunde das Fahrzeug innerhalb von drei Monaten nach Fahrzeugübernahme bei der zuständigen KFZ-Zulassungsbehörde zulässt. Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Verlängerung dieses Zeitraumes bei smart zu beantragen. Dies kann nur unter Angabe des Grundes für die Verschiebung sowie des nächstmöglichen Zeitpunktes der Zulassung erfolgen. smart behält sich vor, eine Verlängerung des Zeitraums in angemessenem Ermessen abzulehnen.

2. Laufzeit, Geltungsbereich und Leistungsumfang

2.1 Die Laufzeit des Wartungs- und Verschleiß-Pakets beginnt am Tag der Erstzulassung des Fahrzeugs oder am Tag der Fahrzeugübergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt (Laufzeitbeginn). Die Laufzeit endet sechsunddreißig (36) Monate nach dem Laufzeitbeginn oder nach Erreichung einer Gesamtlaufleistung von 45.000 km, je nach dem, was zuerst eintritt.

2.2 Die Dienste unter dem Wartungs- und Verschleiß-Paket können nur in dem Land in Anspruch genommen werden, in dem die smart-Gesellschaft, die das Fahrzeug an den Kunden verkauft hat, ihren Sitz hat (z.B. in Österreich die smart Austria Automotive GmbH). Die Dienste müssen bei den autorisierten smart Servicepartnern in diesem Land durchgeführt werden.

2.3 Das Wartungs- und Verschleiß-Paket berechtigt den Kunden zunächst, die erste Wartung gemäß dem von smart im Instrumentenpanel des Fahrzeugs (Instrument Cluster) mitgeteilten Wartungsintervall nach den smart Vorgaben kostenlos bei einem autorisierten smart Servicepartner durchführen zu lassen.

Zusätzlich ist der Kunde berechtigt, folgende Verschleißteile einmalig während der Laufzeit des Wartungs- und Verschleißpakets kostenlos austauschen zu lassen, soweit nicht nachfolgend für einzelne Teile etwas anderes bestimmt ist, und wenn wenn der Austausch nach fachlicher Einschätzung eines von smart autorisierten Servicepartner-Technikers gemäß dem definierten smart Serviceplan erforderlich ist:

  • Aktivkohle-Partikel-Filter (AC);
  • 12V-Bordbatterie-System;
  • Wischerblätter vorne und hinten;
  • Scheibenwischerflüssigkeit;
  • Bremsflüssigkeit;
  • Bremsbeläge (vorne und/oder hinten);
  • Bremsscheiben (vorne und/oder hinten);

2.4 In Abstimmung mit dem Kunden ist smart berechtigt, Fahrzeuge zur Durchführung von Vorsorge- und Überprüfungsarbeiten zu einem autorisierten smart Servicepartner einzuberufen.

2.5 Arbeiten an oder Reparaturen von solchen Teilen, die in 2.3 nicht genannt sind, sowie insbesondere die folgenden Arbeiten sind im Leistungsumfang nicht enthalten:

  • Wartungsarbeiten, die infolge geänderter Wartungsintervalle oder der Verwendung nicht-empfohlener Materialien notwendig werden. Die Wartungsintervalle sind von smart festgelegt und werden im Instrumentenpanel des Fahrzeugs (Instrument Cluster) angezeigt;
  • Nachfüllen von sonstigen Betriebsstoffen mit Ausnahme von Bremsflüssigkeiten außerhalb der Wartungsintervalle;
  • sämtliche Reparaturen und Ersatzteile am gesamten Fahrzeug (z.B. Fahrgestell, Fahrerhaus und Aggregaten);
  • sämtliche Karrosseriereparaturarbeiten;
  • Reifen;
  • Räder;
  • sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Inspektionen;
  • der Ersatz von Folgekosten, soweit diese nicht Bestandteil der Leistung sind;
  • Reparaturen oder Wartungsarbeiten an An-, Ein-, Um- und Aufbauten durch den Hersteller oder Dritte;
  • Beseitigung von Unfall- oder Gewaltschäden;
  • Beseitigung von Schäden an Bauteilen, welche nicht unter 2.3 genannt sind, sowie Nebenleistungen wie z.B. Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht in Zusammenhang mit Arbeiten nach 2.3 stehen, Kilometergeld, Hotel- und Reisekosten, Mietfahrzeuge, Frachtausfälle, Kosten für Luftfracht;
  • Um- und Nachrüstungen (wie z.B. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen);
  • alle Maßnahmen für längere Stilllegung und spätere Inbetriebnahme des Fahrzeugs sowie dadurch verursachte Standschäden;
  • Austausch bzw. die Instandsetzung der Hochvolt-Batterien;
  • Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Reparatur entstanden sind, insbesondere durch die:
    • Nichtbeachtung der Hinweise von smart in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges;
    • Veränderung am Fahrzeug durch den Kunden oder Dritte;
    • Verwendung von anderen als smart Originalteilen (smart Originalteile sind Ersatzteile, die für smart Fahrzeuge bestimmt sind und von smart oder im Auftrag von smart mit der Marke smart versehen sind) oder von Betriebsstoffen, die in den smart Betriebsstoffvorschriften nicht aufgeführt sind;
  • Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Schaden nicht zeitgerecht gemeldet und das Fahrzeug zur Instandsetzung bereitgestellt wurde..
  • Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Ereignisse, wie z.B. Aufruhr, Streik, Aussperrungen bei smart oder deren Erfüllungsgehilfen, entbinden smart für die Zeit ihres Vorliegens von der Leistungspflicht.

2.6 Der Kunde ist maximal 1.500 km oder dreißig (30) Tage vor und nach Fälligkeit der Wartung gemäß Anzeige im Instrumentenpanel des Fahrzeugs (Instrument Cluster) des Fahrzeugs berechtigt, die Leistungen zu verlangen.

2.7 Sofern vom Kunden Leistungen in Anspruch genommen werden, die über den Leistungsumfang dieses Pakets hinausgehen, werden diese vom reparaturausführenden autorisierten smart Servicepartner in Rechnung gestellt.

3. Zeiträume zur Durchführung der Arbeiten

3.1 Der Kunde kann die Dienste zu den regulären Öffnungszeiten bei einem autorisierten smart Servicepartner durchführen lassen.

3.2 Alle davon abweichenden Zeiten sind nicht Bestandteil der Leistungen. Diese können dem Kunden in Form von Zuschlägen gesondert in der Höhe berechnet werden, die hierfür üblicherweise von dem ausführenden autorisierten smart Servicepartner in Rechnung gestellt werden.

4. Pflichten des Kunden

4.1 Der Kunde hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere aufgrund der Kraftfahrgesetzes, „KFG“), zu erfüllen.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienungsvorschriften in der Betriebsanleitung des jeweiligen Fahrzeuges befolgt und bei Schäden alle Maßnahmen zur Schadensminderung ergriffen werden. Insbesondere sind die Vorschriften zum Einfahren des Fahrzeugs zu beachten, wie sie sich aus dem Handbuch ergeben.

4.3 Ausfälle des Kilometerzählers müssen unverzüglich gegenüber dem smart Customer Engagement Center (CEC) unter der Service Hotline +43 1 2536442 oder der E-Mail-Adresse servus@support.smart.com angezeigt werden. Der Kunde hat einen solchen Schaden innerhalb von zwei (2) Werktagen zu den regulären Öffnungszeiten bei einem autorisierten smart Servicepartner beseitigen zu lassen. Bei einem Austausch des Kilometerzählers ist die zum Zeitpunkt des Austauschs gemessene Kilometerleistung auf den neuen Kilometerzähler zu übertragen. Die Anzahl etwaiger nicht registrierter Kilometer wird von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Ist der die Reparatur durchführende Betrieb nicht zur Überprüfung von Fahrtschreibern nach § 11 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (“PBStV") ermächtigt, muss die Überprüfung beim nächstgelegenen autorisierten smart Servicepartner erfolgen.

4.4 Der Kunde muss die laufenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen (die erste Wartung ist vom Wartungs- und Verschleiß-Paket abgedeckt) gemäß Betriebsanleitung auf eigene Kosten durchführen lassen.

4.5 Der Kunde hat das Fahrzeug gemäß der Anzeige im Instrumentenpanel des Fahrzeugs zur Durchführung der Wartungen einem autorisierten smart Servicepartner zur Verfügung zu stellen.

4.6 Sofern vom Kunden Leistungen in Anspruch genommen werden, die über den Leistungsumfang dieses Wartungs- und Verschleiß-Pakets hinausgehen, werden diese von dem reparaturausführenden autorisierten smart Servicepartner in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu begleichen.

5. Geltung der Reparaturbedingungen

Soweit die vorliegenden Bedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, unterliegt die Durchführung der Arbeiten den Reparatur-Vorgaben des Fahrzeug-Handbuchs. Das Handbuch ist beigefügt in Abschnitt V.2.

6. Außerordentliche Kündigung

6.1 Unbeschadet weiterer Rechte kann smart die Dienste des Wartungs- und Verschleiß-Pakets ohne Einhaltung einer Frist schriftlich außerordentlich kündigen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde trotz Abmahnung in Textform grob gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass dem anderen Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist.

6.2 smart kann außerdem ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Rechtsnachfolger des Kunden nicht bereit oder nicht in der Lage ist, in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages einzutreten.

7. Vorzeitige Beendigung

7.1 Das Wartungs- und Verschleiß-Paket endet vorzeitig im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls (falls das Fahrzeug nicht innerhalb von sechs [6] Wochen aufgefunden wird). Der Kunde ist verpflichtet, diese Umstände smart ohne schuldhafte Verzögerung unter Angabe des Grundes mitzuteilen und keine Leistungen aus dem Vertrag mehr zu beanspruchen.

7.2 Das Wartungs- und Verschleiß-Paket endet, wenn das Fahrzeug länger als sechs (6) Monate stillgelegt wird. Bei einer Stilllegung über drei (3) Monate hinaus müssen die von smart vorgesehenen Konservierungsmaßnahmen von einem autorisierten smart Servicepartner durchgeführt werden. Der Kunde wird smart bereits nach Ablauf der ersten drei (3) Monate schriftlich über die erfolgte Stilllegung informieren.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Sofern der Kunde nach diesem Vertrag verpflichtet ist, Angaben oder Mitteilungen gegenüber smart abzugeben, haben diese in Textform zu erfolgen. Mitteilungen sind an das smart CEC an die E-Mail-Adresse servus@support.smart.com zu senden. Alternativ kann das Kunden-Kontaktformular auf [https://at.smart.com(https://at.smart.com) genutzt werden.

8.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen smart abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Abtretung von Zahlungsansprüchen bleibt hiervon unberührt.

8.3 Der Kunde kann gegen die Ansprüche von smart nur dann mit eigenen Ansprüchen aufrechnen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig sind. Dies gilt nicht für Ansprüche aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis.

8.4 Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Wien, sofern der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 1 des Konsumentenschutzgesetzes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Das gleiche gilt, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Österreich verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

III. Verlängerung der Herstellergarantie unter dem ISP

1. Garantieverlängerung

1.1 Als Teil des ISP gewährt smart Austria Automotive GmbH (smart) ihren Kunden zusätzlich zur 2-jährigen smart Neuwagen-Garantie („smart Garantie“) ein drittes Jahr Herstellergarantie („Garantieverlängerung“) für jedes smart Fahrzeug.

1.2 Der Leistungsumfang dieser Garantieverlängerung, die Garantieausschlüsse, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie und die Handhabung von Garantieansprüchen entsprechen denen der 2-jährigen smart Garantie, vorbehaltlich der Ausnahmen in der nachfolgenden Ziff. 2. Die Bedingungen der 2-jährigen smart Garantie (Garantiebedingungen) sind hier einsehbar: https://at.smart.com/de/service/warranty-terms/

1.3 Die Laufzeit der Garantieverlängerung beginnt automatisch mit Ablauf der 2-jährigen smart Garantie und endet nach 12 Monaten.

2. Umfang der Garantieverlängerung

Unbeschadet aller Garantie-Ausnahmen, die in der 2-jährigen smart Garantie benannt sind, gilt die Garantieverlängerung nicht für folgende Dinge:

  • Fahrzeugschlüssel, Funkfernbedienung/-sender, Batterien der Fernbedienung, Glühlampen, Xenonbrenner, Beleuchtung (auch in Form von Leuchtdioden), Leuchtmittel;
  • Reifen/Räder, Stahl- und Alufelgen, Radzierdeckel, Auswuchten;
  • Nachziehen von Schrauben und Muttern am gesamten Fahrzeug, Rahmen-, Karosserie- und Zierteile, Kratzer, Lackbeschädigungen, Lackoberfläche komplett, Lackierarbeiten (jedoch im Garantiefall), Rost, Scharniere, Türhaltebänder, Spiegel-, Scheinwerfer- und Leuchtengläser, Fahrzeug-Scheiben (dieser Ausschluss gilt nicht bei Defekt der elektrischen Heckscheibenheizung, Spiegelbeheizung und der Antenne), Gepäckhalterungen, Kofferraumabdeckungen;
  • Fernsprecheinrichtung und Freisprechanlage, mobile Datenträger für das Navigationssystem, Unterhaltungselektronik anderer Hersteller, Geräte der Unterhaltungselektronik, die nicht durch den Hersteller/lmporteur bzw. deren Servicenetze bezogen wurden, selbst wenn sie durch selbige eingebaut wurden;
  • Bezüge (Leder/Stoff), Polsterungen, Dämm- und Fußmatten, Armaturenbrett, Dachhimmel, Innenverkleidungen (auch Koffer-/Motorraum), Kunststoff-, Leder-, Holz-, Oberflächenmaterialien des Innenraumes, Ziernähte, gesamtes Interieur.

3. Garantieausschlüsse

Unbeschadet aller Ausschlüsse, die in der 2-jährigen smart Garantie benannt sind, gilt die Garantieverlängerung ohne Rücksicht auf Mitursachen nicht für folgende Fälle:

  • Korrosion;
  • Schäden, für die ein Dritter einzustehen hat bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeug-Typ in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt.

4. Voraussetzung für Garantieansprüche

Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer:

4.1 an dem Fahrzeug die von smart vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten bei einem autorisierten smart Servicepartner nach Herstellervorgaben ausführen und dokumentieren lässt. Eine Überschreitung von bis zu 1.500 km bzw. bis zu einem (1) Monat ist unschädlich. Einem Garantieanspruch steht ein Verstoß gegen eine der vorgenannten Vorgaben nur dann entgegen, wenn dieser für den Eintritt des Schadens ursächlich ist. Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend. Die Mit-/Ursächlichkeit wird vermutet. Dem Käufer/Garantienehmer bleibt es unbenommen, den Nachweis für die fehlende Ursächlichkeit zu führen;

4.2 am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen unterlässt bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers smart unverzüglich unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzeigt. Fehlfunktionen des Kilometerzählers müssen unverzüglich dem smart Customer Engagement Center (CEC) unter der Service Hotline +43 1 2536442 oder per E-Mail an servus@support.smart.com angezeigt werden. Der Kunde muss einen solchen Defekt innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen während der regulären Betriebszeiten bei einem autorisierten smart Servicepartner beheben lassen;

4.3 die Hinweise in der smart Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs beachtet. Einem Garantieanspruch steht ein Verstoß gegen diese Vorgabe nur dann entgegen, wenn dieser für den Eintritt des Schadens ursächlich ist. Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend. Die Mit-/ Ursächlichkeit wird vermutet. Dem Käufer/Garantienehmer bleibt es unbenommen, den Nachweis für die fehlende Ursächlichkeit zu führen.

5. Anspruchsübergang, Verjährung

5.1 Bei einer Veräußerung des Fahrzeugs während der Dauer der Garantie gehen die Garantieansprüche mit dem Eigentum am Fahrzeug auf den neuen Halter über, sofern der neue Halter den Halterwechsel gegenüber smart in Textform anzeigt. Beim Verkauf an einen gewerblichen Wiederverkäufer erlischt die Garantie.

5.2 Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs (6) Monate nach Schadenseintritt, spätestens jedoch sechs (6) Monate nach Ablauf der Garantiezeit

IV. Pannenhilfe (RSA – Roadside Assistance)

1. Allgemeine Informationen

smart Austria Automotive GmbH (smart) bietet Ihnen eine Pannenhilfe (RSA), um Sie rund um die Uhr, 365 Tage im Jahr bei technisch bedingten Pannen Ihres smarts, Unfällen, Vandalismus und Teilediebstahl zu unterstützen.

2. Laufzeit

Die smart Pannenhilfe (auch „smart Roadside Assistance“ oder „RSA“ genannt) gilt ab dem Tag der Erstzulassung des Fahrzeugs oder der Auslieferung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt (Laufzeitbeginn). Ab dem Laufzeitbeginn ist die smart Pannenhilfe gültig bis zum ersten Serviceintervall, welches von smart vorgegeben wird. Die Gültigkeit des RSA verlängert sich jeweils bis zum nächsten Serviceintervall, welches von smart vorgegeben wird, sofern der Service durch einen autorisierten smart Servicepartner durchgeführt wird. Die Laufzeit endet acht (8) Jahre nach Laufzeitbeginn oder bei Erreichen einer Laufleistung von 160.000 Kilometern, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

3. Geltungsbereich

Die smart Pannenhilfe gilt in Österreich, Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Niederlande, Schweiz, Belgien, Island.

4. Leistungsumfang

4.1 Die smart Pannenhilfe kann, vorbehaltlich der Ausnahmen in Abschnitt 4.3, in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:

  • technische Pannen, aufgrund derer das Fahrzeug aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht mehr fahrtauglich ist;
  • Unfälle/Vandalismus/Teilediebstahl, aufgrund derer das Fahrzeug aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht mehr fahrtauglich ist;
  • zeitweise Festsetzung des Fahrzeugs, zum Beispiel aufgrund von falsch angebrachten Schneeketten oder bei Feststecken in bzw. auf Schnee/Matsch/gefrorenen Straßen, vorausgesetzt, dies geschieht bei der Fahrt auf einer öffentlichen Straße;
  • kleine Missgeschicke, insbesondere Fälle verlorener Schlüssel oder einer entladenen Batterie;
  • Details finden Sie in der Garantie- und Pannenhilfe-Broschüre (siehe Anlage in Abschnitt V.3).

4.2 Die folgenden Leistungen sind, vorbehaltlich der Ausnahmen in Abschnitt 4.3, von der smart Pannenhilfe abgedeckt:

  • Vor-Ort Hilfe: kleine Reparaturen am Ort der Panne, sofern möglich;
  • Abschleppen zum nächstgelegenen autorisierten smart Servicepartner;
  • Ersatzfahrzeug: Für die Dauer der Reparatur, jedoch begrenzt auf drei (3) Arbeitstage. Klasse und Modell des Ersatzfahrzeugs sind abhängig von der Verfügbarkeit und werden von smart bestimmt;
  • Flug/Zug: Alternativ zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs übernimmt smart die Kosten für Flug-/Zugtickets bis zu 400,- € netto pro Fall und Passagier Ihres Fahrzeugs, falls Sie Ihre Reise per Flugzeug oder Zug fortsetzen möchten;
  • Hotel: Hotelübernachtungen pro Passagier Ihres Fahrzeugs für die Dauer der Reparatur, jedoch begrenzt auf drei (3) Arbeitstage und auf einen Höchstbetrag von 400,- € netto pro Fall;
  • Fahrzeugrückführung: Sofern die Fahrtauglichkeit Ihres smarts nicht innerhalb von drei (3) Arbeitstagen wiederhergestellt wird, organisiert smart auf Ihren Wunsch und auf Kosten von smart die Überführung Ihres Fahrzeugs zu einem autorisierten smart Servicepartner Ihrer Wahl. Die Überführung erfolgt per Sammeltransport. Zeitpunkt und Dauer des Transports sind abhängig von Ort und Entfernung. Konnte die Fahrtauglichkeit Ihres smarts innerhalb von drei (3) Arbeitstagen wieder hergestellt werden, hat der Kunde die Abholung des Fahrzeugs selbst durchzuführen und die Transportkosten Kosten selbst zu tragen.

4.3 Ausnahmen von der Deckung: Die smart Pannenhilfe gilt nicht bei Schäden oder Pannen, die durch:

  • vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden;
  • Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften verursacht wurden;
  • Veränderungen am Fahrzeug oder der Anbringung von Teilen oder Zubehör verursacht wurden, wenn diese nicht von smart zugelassen sind;
  • Reparaturen verursacht wurden, die nicht mit den Herstellervorgaben übereinstimmen;
  • Teilnahme an Motorsportwettbewerben, militärischen Übungen, Maßnahmen der Katastrophenhilfe oder ähnliche Aktivitäten oder Ereignisse verursacht wurden;
  • kriegerische Handlungen, Unruhen, Erdbeben oder andere Ereignisse höherer Gewalt verursacht wurden;
  • Mängel verursacht wurden, die dem Kunden bekannt waren.

Darüber hinaus gilt die smart Pannenhilfe nicht für nicht zugelassene Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit Überführungs- oder Werkstattkennzeichen.

5. Haftungsbeschränkung

Die Haftung von smart beschränkt sich unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung auf Fälle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet smart nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht entstehen (das sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf).

V. Anlagen

  1. ISP Übersicht für Kunden
  2. Benutzerhandbuch
  3. Garantie- und Pannenhilfe-Broschüre:(wird dem Kunden anderweitig zur Verfügung gestellt)

    V4.2 2024.03.15

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