Hinweise zur Rücknahme gem. Altfahrzeugeverordnung (AltfahrzeugeVO)
In Österreich wird die Rücknahme und Überlassung von Altfahrzeugen im Wesentlichen durch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und die auf dessen Basis am 6.11.2002 in Kraft getretene Altfahrzeugverordnung (BGBl II 407/2002 idF BGBl II 489/2020) geregelt. Ein entsprechender Erlass dient der bundeseinheitlichen Vollziehung der Altfahrzeugeverordnung und enthält insbesondere detaillierte Ausführungen zur Beurteilung der Abfalleigenschaft von Fahrzeugen. Die Altfahrzeugeverordnung setzt u.a. die europäische "Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge" in österreichisches Recht um. Danach muss der Letzthalter sein Altfahrzeug einer anerkannten Annahme- oder Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen, welcher einen Verwertungsnachweis ausstellt, der für die endgültige Stilllegung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle erforderlich ist. Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter oder gesetzlich Gleichgestellten zurückzunehmen. Altfahrzeuge unterscheiden sich von Gebrauchtwagen, indem sie gemäß § 2 Abs 1 AWG 2002 als Abfall gelten und nicht mehr zur bestimmungsgemäßen Verwendung übergeben werden.
Um Ihnen die Rückgabe Ihres Altfahrzeugs so einfach wie möglich zu machen, unterhält smart ein flächendeckendes Netz von anerkannten Rücknahmestellen. Durch die Rückgabe innerhalb unseres Rücknahmenetzwerks stellen Sie sicher, dass Ihr Fahrzeug gesetzeskonform entsorgt wird.
Bitte beachten Sie, dass Sie laut Gesetz, bei sonstiger Strafdrohung, verpflichtet sind, Ihr Altfahrzeug ausschließlich einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
Als Besitzer können Sie Ihr Altfahrzeug unter folgenden Bedingungen kostenlos in unserem Rücknahmenetzwerk zurückgeben:
· Es handelt sich um ein Fahrzeug der Marke „smart"
· Es handelt sich um ein Fahrzeug der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) oder N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen).
· Alle wesentlichen Bauteile oder Komponenten, insbesondere Antrieb (Motor, Getriebe, etc.), Fahrwerk, Karosserie, Katalysator, oder elektronische Steuergeräte für Fahrzeugfunktionen sind im Fahrzeug vorhanden.
· Es befindet sich kein hinzugefügter Abfall im Fahrzeug.
· Das Fahrzeug ist oder war vor der Stilllegung mindestens einen Monat innerhalb der Europäischen Union zugelassen.
· Die Zulassungsdokumente (Fahrzeugbrief, Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein vergleichbares Zulassungsdokument) werden mit übergeben.
Nach Übergabe des Altfahrzeugs und der Zulassungsdokumente an einen unserer Partner erhalten Sie einen Verwertungsnachweis, der die gesetzeskonforme Entsorgung und ordnungsgemäße Verwertung bestätigt. In der Regel benötigen Sie diesen Nachweis, um Ihr Fahrzeug anschließend bei Ihrer Zulassungsstelle endgültig abzumelden.
Wenn Sie Ihr smart Altfahrzeug kostenlos zurückgeben möchten, dann kontaktieren Sie bitte unseren Rücknahme-Netzbetreiber LRP Autorecycling Leipzig GmbH unter der Nummer: 0800 1142114 (Erreichbarkeit: Mo-Fr 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr). LRP Autorecycling -- Deutschlands größter Autoverwerter 2024 (lrp-autorecycling.de)
Informationen zu den Rück- und Annahmestellen für Ihr Altfahrzeug finden Sie unter Altfahrzeuge (bmk.gv.at).
Gemäß Altfahrzeugverordnung sind wir als Hersteller verpflichtet, jährlich Daten über die Erreichung der quantitativen Zielvorgaben mit Blick auf die Verwertung der Altfahrzeuge (Verwertungsquoten) zu veröffentlichen. Details zu den Altfahrzeug-Verwertungsquoten in Österreich können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz hier (Jahresbericht 2024 über die Altfahrzeug-Verwertungsquoten in Österreich unter Punkt 3.1.3.8.) einsehen.
Die vorstehenden Hinweise dienen lediglich der Umsetzung gesetzlicher Pflichten, zur Information und stellen keine Rechtsberatung dar.
Hinweise zur Rücknahme gem. Batterienverordnung
Das Symbol der „durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern“ besagt, dass Batterien und Akkumulatoren (zusammen: Altbatterien) nach Gebrauch nicht im unsortierten Siedlungsabfall (Hausmüll) entsorgt werden dürfen.
Gefährdungspotenzial
Batterien können Stoffe enthalten, die schädlich für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sind. Vorsicht ist aufgrund der besonderen Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien geboten. Durch die getrennte Sammlung und Verwertung von alten Batterien und Akkumulatoren sollen negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden werden. Batterien und Akkumulatoren, die in Elektrogeräten enthalten sind und zerstörungsfrei entnommen werden können, müssen getrennt von diesen entsorgt werden. Die Beseitigung von Altbatterien gemeinsam mit unsortierten Siedlungsabfällen kann verschiedene Nachteile mit sich bringen, so können gefährliche Stoffe in den Boden und ins Grundwasser gelangen, was zu schwerwiegenden Umweltproblemen führt und der Kontakt mit giftigen Chemikalien aus Batterien kann gesundheitliche Risiken für Menschen und Tiere darstellen. Außerdem enthalten Batterien wertvolle Rohstoffe wie Lithium, Nickel und Kobalt; wenn sie nicht getrennt gesammelt und recycelt werden, gehen diese Ressourcen verloren. Zudem kann der Recyclingprozess behindert werden. Vor allem Lithium - Batterien, die im Restmüll entsorgt werden, verursachen Brände in den Abfallbehandlungsanlagen.
Wir sind gemäß § 7 und § 9 Abs. 1 a Batterienverordnung verpflichtet, Sie als Letztverbraucher auf Folgendes hinzuweisen:
Pflichten des Herstellers, Vertreibers und Endnutzers
Der Endnutzer von Batterien und Akkumulatoren ist verpflichtet, Altbatterien den dafür vorgesehenen Rücknahmestellen zuzuführen. Sie können Altbatterien (welche Sie bei uns erworben haben bzw. die ihrer Art nach den aus dem smart Austria Sortiment stammenden Batterien entsprechen) nach Gebrauch unentgeltlich in smart Austria authorisierte Servicepartner, in einer kommunalen Sammelstelle oder auch im Handel vor Ort zurückgeben. Schadstoffhaltige Batterien sind mit einem Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol (Cd, Hg oder Pb) des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls versehen. Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber (Hg), mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium (Cd) oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei (Pb) enthalten, sind mit den jeweiligen chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) gekennzeichnet, bei denen der vorgenannte Grenzwert überschritten wird.
Vermeiden Sie, wo möglich, die Entstehung von Abfällen bei Altbatterien. Bitte achten Sie bei Ihrer Wahl auf wieder aufladbare Akkumulatoren oder Batterien mit einer längeren Lebensdauer. Vermeiden Sie die Vermüllung des öffentlichen Raums, indem Sie Batterien korrekt entsorgen, anstatt sie achtlos liegenzulassen.
Bitte prüfen Sie Möglichkeiten, die Batterie, anstatt der Entsorgung einer Wiederverwendung zuzuführen, beispielsweise durch die Rekonditionierung oder die Instandsetzung der Batterie.
Informationspflicht
Die EU-Mitgliedsstaaten sind nach der Batterie-Richtlinie verpflichtet, Daten zu Alt-Batterien zu erheben und diese an die Europäische Kommission zu übermitteln.